Ratgeber
Ihr Webdesigner ist nicht mehr erreichbar: So bekommen Sie Website und Domain zurück
Keine Antwort, keine Zugangsdaten, und die Domain läuft auf jemand anderen? Diese Schritte helfen, von der Bestandsaufnahme bis zum Umzug mit AuthInfo-Code.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
Wenn der Betreuer Ihrer Website nicht mehr antwortet, merken Sie das oft im falschen Moment: Eine Änderung ist nötig, die Domain läuft ab, oder die Seite ist plötzlich offline. Dieser Ratgeber zeigt der Reihe nach, wie Sie herausfinden, was Ihnen gehört, und wie Sie wieder an Website, Domain und Zugänge kommen.
Schritt 1: Bestandsaufnahme
Klären Sie zuerst, was auf wessen Namen läuft. Bei einer .de-Domain hilft die Domainabfrage der DENIC. Seit dem 6. Dezember 2025 gibt sie, nach der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie, bei Domains juristischer Personen Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Inhabers aus. Ist eine natürliche Person eingetragen, bleiben diese Daten verborgen. In jedem Fall sehen Sie das verwaltende DENIC-Mitglied, also den Provider, über den die Domain läuft.
Beim Hoster zählt, wer Vertragspartner ist, nicht wer bezahlt hat. Sehen Sie in Rechnungen nach: Läuft der Vertrag auf Ihren Betrieb, oder rechnet Ihr Dienstleister ihn nur weiter? Im zweiten Fall gibt der Hoster ohne ihn nichts heraus.
Notieren Sie zu jedem Zugang, ob Sie ihn haben:
- Domain: Konto beim Provider oder Registrar
- Hosting: Serververwaltung, Dateizugang, Datenbank
- CMS: Anmeldung als Administrator
- E-Mail: Postfächer und Verwaltung der Adressen
- Analyse: Google Analytics, Matomo, Search Console
- Google-Unternehmensprofil
Die E-Mail-Adressen haben Vorrang. Über sie läuft das Zurücksetzen der Passwörter fast aller anderen Dienste.
Schritt 2: Schriftlich auffordern
Bleiben Anrufe und E-Mails unbeantwortet, schreiben Sie an die Geschäftsadresse aus dem Impressum oder dem Handelsregister.
In das Schreiben gehören vier Dinge:
- was Sie herausverlangen, nach Systemen einzeln aufgezählt
- eine Frist mit konkretem Datum, zehn bis vierzehn Tage sind üblich
- wohin geliefert werden soll, am besten an eine E-Mail-Adresse außerhalb der betroffenen Domain
- die Bitte um eine kurze Bestätigung
Bleiben Sie sachlich: Wer überlastet oder krank ist, reagiert eher auf eine klare Liste als auf Vorwürfe.
Ob Sie die Herausgabe verlangen können, hängt vom Vertrag ab. Der Anspruch aus § 985 BGB hilft meist nicht weiter: Er betrifft Sachen, und das sind nach § 90 BGB nur körperliche Gegenstände, also nicht Dateien und Passwörter. Näher liegt ein vertraglicher Anspruch. Hat Ihr Dienstleister eine Geschäftsbesorgung für Sie übernommen, verweist § 675 Absatz 1 BGB auf § 667 BGB: Herauszugeben ist, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Ob das trägt, entscheidet der Einzelfall.
Läuft ein Betreuungsvertrag, ist die Frist auch dafür nützlich: Eine Kündigung aus wichtigem Grund setzt nach § 314 Absatz 2 BGB in der Regel voraus, dass eine Frist zur Abhilfe erfolglos verstrichen ist.
Verschicken Sie das Schreiben so, dass Sie den Zugang belegen können: Ein Einwurf-Einschreiben landet im Briefkasten, ein Übergabe-Einschreiben scheitert, wenn niemand es abholt. Schicken Sie denselben Text zusätzlich per E-Mail.
Schritt 3: Inhalte sichern
Sichern Sie Ihre Inhalte, solange die Website erreichbar ist: Läuft der Vertrag beim Hoster aus, ist sie von einem Tag auf den anderen weg.
Dazu gehören die Texte, die Bilder in der größten verfügbaren Fassung, Impressum und Datenschutzerklärung und vor allem die Struktur: welche Seite steht unter welcher Adresse. Die Adressen stehen meist vollständig in der Datei sitemap.xml, die Sie durch Anhängen des Dateinamens an Ihre Domain aufrufen.
Ist die Seite offline, hilft die Wayback Machine des Internet Archive: Adresse eingeben, Datum wählen. Nicht jede Unterseite ist gespeichert, und Bilder fehlen häufig, aber die Texte lassen sich meist zurückholen. Solange die Seite läuft, können Sie dort über „Save Page Now“ selbst eine Fassung ablegen.
Eine Einschränkung: Eigene Texte und Fotos dürfen Sie weiterverwenden. Bei dem, was Ihr Dienstleister beigesteuert hat, kommt es auf die eingeräumten Nutzungsrechte an; gekaufte Schriften und Bilder sind lizenziert, und läuft die Lizenz auf ihn, brauchen Sie eine eigene.
Schritt 4: Domain sichern und umziehen
Trennen Sie zwei Vorgänge: Der Providerwechsel ändert, wer die Domain verwaltet, der Inhaberwechsel, wer sie innehat. Die folgenden Regeln gelten für .de-Domains; andere Endungen folgen den Regeln ihrer Registrierungsstelle, die generischen wie .com etwa der Transfer-Policy der ICANN.
Sind Sie selbst Inhaber, ist der Weg überschaubar. Sie beauftragen Ihren Provider, eine AuthInfo zu erzeugen; er hinterlegt sie bei der DENIC und teilt sie Ihnen mit. Sie geben sie an den neuen Anbieter weiter, der den Wechsel beantragt; stimmt die AuthInfo, wechselt die Domain sofort. Reagiert Ihr Provider nicht, kann der künftige Anbieter die AuthInfo direkt bei der DENIC beantragen, die sie per Einschreiben an die in den Domain-Daten hinterlegte Adresse schickt. Das setzt voraus, dass dort Ihre Anschrift steht. Eine AuthInfo verfällt nach 30 Tagen.
Ist jemand anderes eingetragen, brauchen Sie einen Inhaberwechsel, und der geht nicht ohne dessen Mitwirkung: Entweder beauftragen alter und neuer Inhaber gemeinsam den Provider, oder der bisherige Inhaber gibt die AuthInfo heraus, dann führt der neue Anbieter beides in einem Schritt durch.
Bleibt die Mitwirkung aus, kommt ein DISPUTE-Eintrag bei der DENIC in Betracht. Er ist kostenlos. Der eingetragene Inhaber kann die Domain dann zwar weiter nutzen, aber nicht an Dritte übertragen; wird sie freigegeben, rücken Sie automatisch als Inhaber nach. Eine Entscheidung zu Ihren Gunsten ist er nicht. Die DENIC verlangt unter anderem einen Nachweis Ihres Namens- oder Kennzeichenrechts, eine höchstens einen Monat alte Domainabfrage und den unterschriebenen Antrag im Original per Post. Steckt Ihr Firmen- oder Vereinsname in der Domain, kommt ein Namensrecht nach § 12 BGB in Betracht, bei einem allgemeinen Begriff eher nicht.
Fällt der Provider weg, etwa weil niemand mehr zahlt, verwaltet die DENIC die Domain vorübergehend im TRANSIT-Verfahren. Der Inhaber bekommt einen Brief mit einem Passwort und hat einen Monat Zeit für den Wechsel. Reagiert er nicht oder ist der Brief nicht zustellbar, wird die Domain gelöscht.
Schritt 5: Google-Unternehmensprofil zurückholen
Legen Sie kein zweites Profil an. Bewertungen und Fotos hängen am bestehenden Eintrag, und doppelte Einträge schaden.
Suchen Sie Ihr Unternehmen bei Google. Können Sie die Angaben nicht bearbeiten, verwaltet es jemand anderes. Über die Seite zum Hinzufügen eines Unternehmens wählen Sie Ihr Profil aus und fordern den Zugriff an. Der aktuelle Inhaber hat drei Tage Zeit, um zu antworten. Stimmt er zu, bekommen Sie Zugang. Lehnt er ab, können Sie Einspruch einlegen oder Änderungen in Google Maps vorschlagen. Antwortet er nicht, können Sie das Profil selbst beanspruchen und bestätigen; diese Möglichkeit ist allerdings nicht immer verfügbar. Welche Bestätigungsmethode dabei angeboten wird, legt Google fest.
Für das Schreiben aus Schritt 2 hilft Googles eigene Richtlinie: Bevollmächtigte Vertreter dürfen ein Profil nie ohne ausdrückliches Einverständnis des Geschäftsinhabers beanspruchen und müssen die Inhaberschaft auf Verlangen sofort übertragen.
Wenn gar nichts geht: neu aufbauen
Bleibt der Dienstleister verschwunden, ist eine neue Website schneller als jede Auseinandersetzung. Entscheidend ist dann, ob Sie die alte Domain behalten.
Behalten Sie sie, bleibt der größte Teil Ihrer Sichtbarkeit erhalten, wenn jede Seite wieder unter ihrer alten Adresse liegt; dafür ist die Liste aus Schritt 3 da. Wo sich eine Adresse ändert, richten Sie eine dauerhafte serverseitige Weiterleitung ein. Google empfiehlt das ausdrücklich und behandelt das Ziel einer solchen Weiterleitung als die maßgebliche Adresse. Dass alte Adressen noch eine Weile in den Ergebnissen auftauchen, ist normal.
Ist die Domain verloren, sind keine Weiterleitungen möglich, und die Sichtbarkeit beginnt weitgehend von vorn. Dann helfen eine Domain nah am alten Namen, das Unternehmensprofil, Einträge in Branchenverzeichnissen und die Bitte an Partner, Kammern und Verbände, ihre Links zu aktualisieren. Denken Sie an die E-Mail-Adressen: Sie hängen an derselben Domain und stehen auf Visitenkarten, Rechnungen und Fahrzeugen.
Was zur Übernahme und zum Betrieb einer bestehenden Website gehört, steht unter Leistungen.
So vermeiden Sie das beim nächsten Mal
Ob so etwas ein Ärgernis oder ein Notfall wird, entscheidet sich daran, auf wen die Zugänge laufen:
- Die Domain läuft auf Ihren Betrieb oder Verein, mit aktueller Anschrift und E-Mail-Adresse in den Domain-Daten. Prüfen Sie das einmal im Jahr.
- Hosting, CMS, Analyse und Unternehmensprofil laufen ebenfalls auf Sie. Ihr Dienstleister wird als Nutzer oder Administrator hinzugefügt; die Inhaberschaft behalten Sie.
- Die Zugangsdaten liegen an einer Stelle, auf die auch eine zweite Person im Betrieb kommt.
- Eine Sicherung der Website liegt außerhalb des Servers, und Sie wissen, wann sie zuletzt erneuert wurde.
Das Übrige gehört in den Vertrag: was bei Vertragsende übergeben wird, in welcher Form und bis wann. Welche Punkte dazugehören, steht im Ratgeber Vertrag für die Website-Erstellung.
Quellen
- DENIC: Domainabfrage (whois)
- DENIC-Blog: Neue gesetzliche Vorgaben zur Domainabfrage seit dem 6. Dezember 2025
- DENIC: Providerwechsel für .de-Domains
- DENIC: Erzeugung und Hinterlegung einer AuthInfo, auch bei inaktivem Provider
- DENIC: Inhaberwechsel bei .de-Domains
- DENIC: DISPUTE-Eintrag, Voraussetzungen und Antrag
- DENIC-Blog: Wie der DISPUTE-Service wirkt
- DENIC: TRANSIT-Verfahren bei weggefallenem Provider
- ICANN: FAQs für Domaininhaber zum Registrar-Wechsel (Auth-Code)
- § 12 BGB – Namensrecht (gesetze-im-internet.de)
- § 90 BGB – Begriff der Sache (gesetze-im-internet.de)
- § 314 BGB – Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund (gesetze-im-internet.de)
- § 667 BGB – Herausgabepflicht (gesetze-im-internet.de)
- § 675 BGB – Entgeltliche Geschäftsbesorgung (gesetze-im-internet.de)
- § 985 BGB – Herausgabeanspruch (gesetze-im-internet.de)
- Google: Inhaberschaft eines Unternehmensprofils beantragen
- Google: Richtlinien zur Berechtigung und Inhaberschaft für Unternehmen
- Google: Unternehmen bei Google bestätigen
- Google: Probleme mit doppelten Profilen und Eigentumsrechten beheben
- Google Search Central: Weiterleitungen und die Google Suche
- Internet Archive: Using the Wayback Machine