Ratgeber
Betrifft mich das BFSG? Prüfen Sie es in vier Fragen
Vier Fragen, und Sie wissen, ob das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Ihre Website gilt. Mit Erklärung der Ausnahme für Kleinstunternehmen.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, verpflichtet erstmals auch private Unternehmen dazu, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Es gilt seit dem 28. Juni 2025. Betroffen ist deshalb aber nicht jede Website: § 1 BFSG zählt auf, welche Produkte und welche Dienstleistungen gemeint sind. Für Betriebe, Praxen und Vereine ist davon meist nur ein Punkt wichtig, die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Dazu kommt eine Ausnahme für sehr kleine Betriebe. Ob Sie dazugehören, hängt an vier Angaben. Der Check fragt sie ab und ordnet Ihren Fall ein. Wie diese Einordnung zustande kommt, steht darunter im Text.
Frage 1 von 4
Ihre Angaben
Das ist eine erste Einschätzung nach Ihren Angaben und keine Rechtsberatung.
Wer ist betroffen und wer nicht?
Entscheidend ist, was Besucher auf Ihrer Website tun können. Eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr liegt nach § 2 Nummer 26 BFSG vor, wenn ein digitaler Dienst über eine Website oder eine App angeboten und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht wird. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit hält eine reine Präsentationsseite deshalb für nicht erfasst, weil dort die individuelle Anfrage fehlt. Die Online-Buchung von Terminen führt sie dagegen als Beispiel an und beruft sich dabei auf die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums. Greift die Pflicht, betrifft sie nach dieser Auffassung nicht nur die Buchungsstrecke, sondern die ganze Website, weil auch der Weg dorthin zugänglich sein muss.
| Beispiel | Betroffen? | Warum |
|---|---|---|
| Praxis mit 14 Beschäftigten, Termine online buchbar | Ja | Die Terminbuchung zielt auf einen Vertrag mit Patienten ab. Die Praxis ist zu groß für die Ausnahme. |
| Praxis mit 6 Beschäftigten, Termine online buchbar | Nein | Gleiche Dienstleistung, aber die Praxis gilt als Kleinstunternehmen. |
| Handwerksbetrieb mit Infoseite, Leistungen und Telefonnummer | Nein | Es lässt sich nichts buchen oder abschließen, die individuelle Anfrage fehlt. |
| Handwerksbetrieb mit 15 Beschäftigten und Formular für Angebotsanfragen | Nicht eindeutig | Ob ein Anfrageformular schon auf einen Vertragsschluss hinwirkt, wird unterschiedlich beurteilt. |
| Verein verkauft Tickets für seine Veranstaltungen über die eigene Seite | Ja, wenn er nicht als Kleinstunternehmen gilt | Der Ticketverkauf ist ein Vertragsschluss mit Verbrauchern. |
| Onlineshop eines Ladens mit 12 Beschäftigten | Ja | Kaufen und Bezahlen laufen über die Website, und der Betrieb ist zu groß für die Ausnahme. |
| Zulieferbetrieb, der ausschließlich Geschäftskunden beliefert | Nein, solange er keine Geräte aus § 1 Absatz 2 BFSG vertreibt | Die Dienstleistungen im Gesetz sind auf Verbraucher zugeschnitten, reine B2B-Angebote also nicht erfasst. Für die Geräte gilt das nicht: Wer sie in den Verkehr bringt, ist auch im Geschäft mit Firmenkunden in der Pflicht. |
Die Zeile mit dem Anfrageformular ist der Fall, in dem auch der Check keine klare Antwort gibt. Die Bayerische Landeszahnärztekammer weist darauf hin, dass es zu dem Gesetz bisher keine Rechtsprechung gibt, an der man sich orientieren könnte. Wer Sicherheit möchte, setzt die Anforderungen um oder lässt den eigenen Fall anwaltlich prüfen.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Nach § 3 Absatz 3 BFSG gilt die Pflicht nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Kleinstunternehmen ist laut § 2 Nummer 17 BFSG ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dabei entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Ein Betrieb mit zehn Beschäftigten fällt also unter das Gesetz, auch wenn der Umsatz klein bleibt.
Zwei Einschränkungen sind wichtig. Erstens gilt die Ausnahme nur für Dienstleistungen. Wer Produkte aus der Liste in § 1 Absatz 2 BFSG in den Verkehr bringt, etwa E-Book-Lesegeräte, Zahlungs- oder Fahrausweisautomaten, ist unabhängig von der Betriebsgröße in der Pflicht. Zweitens ist die Ausnahme kein Dauerzustand: Wächst Ihr Betrieb über eine der beiden Grenzen hinaus, gilt das Gesetz ab dann auch für Ihre Dienstleistung.
Was WCAG 2.1 auf Stufe AA praktisch bedeutet
Das Gesetz selbst nennt keine technischen Einzelheiten. Es verweist über § 3 BFSG auf eine Rechtsverordnung und auf harmonisierte Normen. Maßgeblich ist die europäische Norm EN 301 549, die für Websites wiederum auf die Erfolgskriterien der Web Content Accessibility Guidelines 2.1 in den Stufen A und AA verweist. Im Alltag läuft das auf überschaubare Punkte hinaus:
- Alles lässt sich mit der Tastatur bedienen, und man sieht jederzeit, wo der Fokus gerade steht.
- Text hebt sich ausreichend vom Hintergrund ab, mindestens im Verhältnis 4,5 zu 1, bei großer Schrift 3 zu 1.
- Bilder, die Informationen tragen, haben einen Alternativtext.
- Formularfelder sind beschriftet, und es steht dabei, was eingetragen werden soll.
- Überschriften folgen einer sinnvollen Reihenfolge und beschreiben, was im Abschnitt steht.
- Der Text lässt sich auf 200 Prozent vergrößern, ohne dass Inhalte verloren gehen.
Dazu kommt eine Angabe in eigener Sache. Wer eine betroffene Dienstleistung anbietet, muss nach § 14 Absatz 1 BFSG in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder an anderer deutlich wahrnehmbarer Stelle beschreiben, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und dabei auch die zuständige Marktüberwachungsbehörde nennen. Der größte Teil dieser Arbeit fällt einmal beim Bau der Seite an, nicht laufend im Betrieb.
Bußgelder und Marktüberwachung
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg, eine gemeinsame Einrichtung aller Bundesländer, die Ende September 2025 ihre Arbeit aufgenommen hat. Dienstleistungen prüft sie stichprobenartig und außerdem dann, wenn Verbraucher sich an sie wenden. Stellt sie einen Mangel fest, fordert sie das Unternehmen zunächst auf, die Anforderungen zu erfüllen. Erst wenn das nicht geschieht, folgen weitere Maßnahmen.
Die Bußgelder stehen in § 37 BFSG. Wer eine Dienstleistung anbietet oder erbringt, die den Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, kann nach § 37 Absatz 1 Nummer 8 in Verbindung mit Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro belegt werden. Für die übrigen Fälle, etwa wenn eine verlangte Auskunft ausbleibt, liegt der Rahmen bei bis zu 10.000 Euro. Das sind Obergrenzen für den schwersten Fall, keine Regelsätze.
Öffentliche Stellen: für sie gilt die BITV
Behörden, Ämter und andere öffentliche Stellen richten sich nicht nach dem BFSG. Für öffentliche Stellen des Bundes schreibt § 12a des Behindertengleichstellungsgesetzes barrierefreie Websites vor, die Einzelheiten regelt die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0). Sie geht an einer Stelle weiter als das BFSG: Für bestimmte Inhalte verlangt sie zusätzlich Deutsche Gebärdensprache und Leichte Sprache. Länder und Kommunen haben dafür eigene Regelungen. Ein Betrieb, der im Auftrag einer öffentlichen Stelle arbeitet, wird trotzdem nach dem BFSG beurteilt.
Vereine
Für Vereine enthält das Gesetz keine eigene Regel. Es kommt darauf an, ob der Verein wirtschaftlich tätig wird. Das BFSG knüpft an Dienstleistungen an, und § 2 Nummer 3 BFSG verweist dafür auf die europäische Dienstleistungsrichtlinie, die selbständige Tätigkeiten meint, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Eine Vereinsseite mit Trainingszeiten, Terminen und Ansprechpartnern gehört nicht dazu.
Anders sieht es aus, wenn der Verein Tickets für seine Veranstaltungen online verkauft, kostenpflichtige Kurse buchbar macht oder einen Shop betreibt. Dann kommen Verträge mit Verbrauchern über die Website zustande. Ob die Ausnahme für Kleinstunternehmen greift, richtet sich dann nach denselben zwei Grenzen wie bei Betrieben, wobei es nach dem Wortlaut darauf ankommt, wie viele Personen der Verein beschäftigt.
Unterstützung bei der Umsetzung
Wenn Sie wissen möchten, wo Ihre Website heute steht, hilft ein Blick von außen. Ich prüfe die Punkte aus dem Abschnitt zu WCAG 2.1 und setze sie um. Was dazugehört, steht unter Barrierefreiheit. Kleinstunternehmen berät außerdem die Bundesfachstelle Barrierefreiheit kostenlos, das ist in § 15 BFSG so vorgesehen.
Lassen Sie eine neue Website bauen, gehört die Barrierefreiheit in den Vertrag: Welcher Stand wird geschuldet, und wer bessert nach, wenn Anforderungen fehlen? Welche Punkte Sie vor der Unterschrift klären sollten, steht im Ratgeber Vertrag für die Website-Erstellung.
Quellen
- § 1 BFSG – Zweck und Anwendungsbereich (gesetze-im-internet.de)
- § 2 BFSG – Begriffsbestimmungen, unter anderem Nummer 17 und Nummer 26 (gesetze-im-internet.de)
- § 3 BFSG – Barrierefreiheit und Ausnahme für Kleinstunternehmen (gesetze-im-internet.de)
- § 14 BFSG und Anlage 3 – Pflichten des Dienstleistungserbringers (gesetze-im-internet.de)
- § 37 BFSG – Bußgeldvorschriften (gesetze-im-internet.de)
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zu Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
- Bayerische Landeszahnärztekammer: Terminbuchung auf der Praxiswebsite
- IHK für München und Oberbayern: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
- W3C: Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1
- Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Artikel 4 (EUR-Lex)
- § 12a BGG – Barrierefreie Informationstechnik (gesetze-im-internet.de)
- BITV 2.0 – Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (gesetze-im-internet.de)
- Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF)