Ratgeber

Vertrag für die Website-Erstellung: Worauf Sie als Auftraggeber achten sollten

Was in einen Vertrag über eine neue Website gehört: Leistungsumfang, Nutzungsrechte, Quellcode, Domain und Abnahme. Mit Checkliste für das Gespräch vor der Unterschrift.

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

Wer eine Website bauen lässt, unterschreibt oft nur ein kurzes Angebot. Das reicht, solange alles gut geht. Ärger gibt es später meist an denselben Stellen: Wem gehört der Quellcode, auf wen läuft die Domain, und wann gilt die Website als abgenommen? Dieser Ratgeber zeigt, welche Punkte Sie vor der Unterschrift klären sollten.

Werkvertrag oder Dienstvertrag: Warum das für Sie zählt

Für die Erstellung einer Website kommen zwei Vertragstypen in Frage. Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer nach § 631 Absatz 1 BGB zur Herstellung des versprochenen Werkes; geschuldet ist ein Ergebnis, nach Absatz 2 auch ein unkörperliches. Beim Dienstvertrag schuldet er nach § 611 Absatz 1 BGB die versprochenen Dienste. Die IHK Frankfurt am Main fasst den Unterschied so: Beim Werkvertrag kommt es auf den Erfolg an, beim Dienstvertrag auf das Tätigwerden selbst.

Daran hängt einiges. Nur beim Werkvertrag gibt es eine Abnahme nach § 640 BGB, wird die Vergütung erst mit ihr fällig (§ 641 Absatz 1 BGB) und stehen Ihnen bei Mängeln die Rechte aus § 634 BGB zu, von der Nacherfüllung bis zum Rücktritt.

Die Erstellung einer Website wird in der Regel als Werkvertrag behandelt. Der Bundesgerichtshof hat einen Vertrag über Erstellung, Betreuung und Abrufbarkeit einer Website so eingeordnet (Urteil vom 4. März 2010, III ZR 79/09). Automatisch gilt das aber nicht. Maßgeblich ist, was Sie vereinbaren. Wer ein Kontingent an Stunden kauft, ohne ein Ergebnis zu beschreiben, bewegt sich Richtung Dienstvertrag; die laufende Betreuung nach dem Start ist ohnehin meist einer. Entscheidend ist deshalb nicht die Überschrift, sondern die Beschreibung dessen, was am Ende dastehen soll.

Was in den Vertrag gehört

Leistungsumfang

Der häufigste Streitpunkt ist nicht der Preis, sondern die Frage, was „fertig“ bedeutet. Halten Sie fest, was entsteht: wie viele Unterseiten, welche Funktionen, ob ein Redaktionssystem dazugehört und ob eine Einweisung dabei ist. Ebenso wichtig ist die Gegenprobe: Texte, Fotos, Logo, Übersetzungen, Newsletter, Terminbuchung. Was nicht ausdrücklich dabei ist, wird später ein eigener Auftrag.

Ihre Mitwirkung

Die meisten Projekte verzögern sich nicht in der Technik, sondern beim Zuliefern. In den Vertrag gehört deshalb, was Sie beisteuern, bis wann, und wer bei Ihnen entscheidet. Das ist keine Formsache: Geraten Sie mit einer erforderlichen Handlung in Annahmeverzug, kann der Auftragnehmer nach § 642 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen.

Termine

Ohne vereinbarten Termin haben Sie wenig in der Hand: Ist keine Zeit bestimmt, kann nach § 271 Absatz 1 BGB jede Seite die Leistung sofort verlangen. Nützlicher sind Termine für die einzelnen Abschnitte, gekoppelt an Ihre Zulieferungen, und eine Absprache, was gilt, wenn ein Termin nicht hält.

Vergütung und Zahlungsplan

Ohne Preisabsprache gilt nach § 632 Absatz 2 BGB die übliche Vergütung, und was üblich ist, wird zur Auslegungsfrage. Vereinbaren Sie also einen Festpreis für den beschriebenen Umfang oder einen Stundensatz mit Obergrenze. Fällig wird die Vergütung nach § 641 Absatz 1 BGB mit der Abnahme; Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen sind nach § 632a BGB möglich und üblich. Achten Sie darauf, dass ein spürbarer Teil erst nach der Abnahme fließt. Wovon der Preis abhängt, steht unter Website-Kosten.

Abnahme

Mit der Abnahme erklären Sie, dass die Website vertragsgemäß ist. Nach § 640 Absatz 1 BGB sind Sie dazu verpflichtet, wenn das Werk vertragsmäßig hergestellt ist; wegen unwesentlicher Mängel dürfen Sie sie nicht verweigern. Reagieren Sie gar nicht, gilt das Werk nach Absatz 2 als abgenommen, sobald Sie eine angemessene Frist verstreichen lassen, ohne mindestens einen Mangel zu benennen. Nehmen Sie trotz bekannten Mangels ab, müssen Sie sich Ihre Rechte nach Absatz 3 vorbehalten. Vereinbaren Sie deshalb, wie geprüft wird und wie lange Sie dafür Zeit haben. Solange ein Mangel offen ist, dürfen Sie nach § 641 Absatz 3 BGB einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten.

Nutzungsrechte und Quellcode

Das Urheberrecht selbst können Sie nicht kaufen, es ist nach § 29 Absatz 1 UrhG nicht übertragbar. Was Sie bekommen, sind Nutzungsrechte nach § 31 UrhG, einfache oder ausschließliche. Wichtig ist Absatz 5: Ist nicht ausdrücklich bezeichnet, auf welche Nutzungsarten sich das Recht erstreckt, richtet sich der Umfang nach dem Vertragszweck. Klären Sie also, ob Sie die Website ändern und bearbeiten lassen dürfen, ob ein anderer Dienstleister damit weiterarbeiten darf und ob Sie sie auf einem anderen Server betreiben dürfen. Davon getrennt steht die Frage, ob Sie den Quellcode in die Hand bekommen. Rechte und Dateien sind zweierlei; vereinbaren Sie beides, mit Zeitpunkt und Form der Übergabe.

Domain und Zugänge

Berechtigt an einer Domain ist, wer im Register als Inhaber eingetragen ist. Die DENIC empfiehlt, für Unternehmen und Vereine auf die juristische Person selbst zu registrieren. Steht dort jemand anderes, hängen Sie von ihm ab, sobald Sie umziehen oder kündigen wollen. Dasselbe gilt für Hosting, Redaktionssystem, Mailkonten und Statistik. Halten Sie fest, wer was hält und dass Sie bei Vertragsende alles bekommen. Wie Sie vorgehen, wenn das vorher nicht geregelt wurde, steht im Ratgeber Webdesigner nicht erreichbar.

Betreuung nach dem Start

Die laufende Betreuung ist ein eigener Vertrag, auch wenn sie im selben Angebot steht. Vier Punkte lohnen den Blick: was enthalten ist, Aktualisierungen, Sicherungen und kleine Änderungen in welchem Umfang; wie schnell auf Meldungen reagiert wird; wie lange der Vertrag läuft; und ob Sie bei einer Kündigung Ihre Inhalte und Daten in einem brauchbaren Format zurückbekommen. Was zu einer solchen Betreuung gehören kann, steht bei meinen Leistungen.

Lizenzen für Schriften und Bilder

Schriften, Fotos und Symbole sind lizenziert. Zwei Fragen genügen meist: Auf wen läuft die Lizenz, und für welche Nutzung gilt sie? Erwirbt der Dienstleister sie auf seinen Namen, kann Ihre Nutzung mit der Zusammenarbeit enden. Lassen Sie sich die Nachweise mit der Website übergeben. Verlangt eine Lizenz eine Namensnennung, gehört diese auf die Seite; das Recht darauf steht dem Urheber nach § 13 UrhG zu.

Datenschutz und Auftragsverarbeitung

Verantwortlich für die Daten auf Ihrer Website sind Sie. Wer in Ihrem Auftrag personenbezogene Daten verarbeitet, ist Auftragsverarbeiter, und dafür verlangt Art. 28 Absatz 3 DSGVO einen Vertrag, nach Absatz 9 schriftlich, wobei das elektronische Format genügt. Der Webhoster ist dabei in der Regel Auftragsverarbeiter, worauf der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hinweist. Dasselbe kommt in Betracht, wenn Ihr Dienstleister für die Wartung Zugriff auf Formulardaten, Datenbanken oder Protokolldateien hat. Fragen Sie, wer den Vertrag stellt und welche weiteren Dienstleister dahinterstehen; nach Absatz 2 dürfen sie nur mit Ihrer Genehmigung hinzukommen.

Barrierefreiheit

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Es betrifft nicht jede Website, sondern vor allem Dienstleistungen, die online gegenüber Verbrauchern erbracht werden, und es nimmt Kleinstunternehmen aus. Eine reine Informationsseite ist in der Regel nicht erfasst. Ob Ihr Fall dazugehört, klärt der BFSG-Check. Für den Vertrag zählt eine andere Frage: Verpflichtet ist nach § 14 BFSG der Anbieter der Dienstleistung, nicht der Dienstleister, der die Website baut. Halten Sie deshalb fest, welcher Stand geschuldet ist, wer ihn prüft und wer auf wessen Kosten nachbessert.

Änderungswünsche

Kein Projekt läuft ohne Änderungen. Der Vertrag sollte dafür ein Verfahren vorsehen: Wer meldet den Wunsch, wer schätzt den Aufwand, wer gibt die Mehrkosten frei. Wichtig ist die Unterscheidung dahinter: Die Beseitigung eines Mangels ist Nacherfüllung, und die erforderlichen Aufwendungen trägt nach § 635 Absatz 2 BGB der Auftragnehmer. Ein neuer Wunsch dagegen kostet zusätzlich.

Checkliste vor der Unterschrift

Gehen Sie das Angebot mit diesen zehn Fragen durch. Bleibt eine offen, fragen Sie nach.

  1. Steht schriftlich, was genau entsteht, und was ausdrücklich nicht dazugehört?
  2. Ist festgehalten, was Sie zuliefern, bis wann, und wer bei Ihnen entscheidet?
  3. Gibt es Termine für die einzelnen Abschnitte, und was gilt, wenn einer nicht hält?
  4. Ist der Preis fest, oder ist wenigstens eine Obergrenze vereinbart?
  5. Bleibt ein spürbarer Teil der Zahlung bis nach der Abnahme offen?
  6. Ist beschrieben, wie die Abnahme abläuft und wie lange Sie prüfen können?
  7. Dürfen Sie die Website ändern, von anderen weiterentwickeln lassen und woanders betreiben?
  8. Ist die Übergabe von Quellcode und Zugängen geregelt, mit Zeitpunkt und Form?
  9. Läuft die Domain auf Ihren Namen, und laufen die Lizenzen für Schriften und Bilder auf Sie?
  10. Gibt es einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung, und steht fest, welcher Stand an Barrierefreiheit geschuldet ist?

Warum hier kein Muster steht

An dieser Stelle steht bewusst keine Vorlage zum Herunterladen. Ein Mustervertrag aus dem Netz passt selten auf Ihr Vorhaben, und ein ungeprüftes Muster schadet mehr, als es nützt. Es klingt nach Sicherheit, und Sie merken erst im Streitfall, dass eine Klausel unwirksam ist oder etwas anderes regelt als angenommen.

Dieser Ratgeber soll Ihnen stattdessen helfen, ein Angebot zu lesen und die richtigen Fragen zu stellen. Ein sorgfältiges Angebot deckt die meisten dieser Punkte schon ab.

Für den Vertragstext selbst gibt es bessere Adressen. Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern veröffentlichen Merkblätter zum Werkvertragsrecht und sind für ihre Mitglieder ansprechbar. Geht es um größere Beträge oder um Verpflichtungen über mehrere Jahre, lassen Sie den Entwurf von einer Anwältin oder einem Anwalt für IT- und Vertragsrecht durchsehen.

Quellen

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